Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landwirtschaftsförderungsgesetz

LFG

§ 19 Beratung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LFG/19#abs-1 (1) Die landwirtschaftlichen Unternehmen wählen die

Beratungsträger und bestimmen die Inhalte der Unternehmensberatung in

eigener Verantwortung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LFG/19#abs-2 (2) Das Land unterstützt die Unternehmen finanziell bei

der Inanspruchnahme von Beratungsleistungen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LFG/19#abs-3 (3) Das für Landwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung hat die Aufgabe, die Wirkungen der Beratung zu bewerten, eine

begleitende Nachfrageanalyse für Beratungsleistungen zu organisieren sowie

die Beraterfortbildung im Zusammenwirken mit der Agrarforschung mitzugestalten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LFG/19#abs-4 (4) Das Land fördert die sozioökonomische Beratung.

§ 18 § 20