Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landwirtschaftsförderungsgesetz
LFG§ 19 Beratung
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LFG/19#abs-1 (1) Die landwirtschaftlichen Unternehmen wählen die
Beratungsträger und bestimmen die Inhalte der Unternehmensberatung in
eigener Verantwortung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LFG/19#abs-2 (2) Das Land unterstützt die Unternehmen finanziell bei
der Inanspruchnahme von Beratungsleistungen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LFG/19#abs-3 (3) Das für Landwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung hat die Aufgabe, die Wirkungen der Beratung zu bewerten, eine
begleitende Nachfrageanalyse für Beratungsleistungen zu organisieren sowie
die Beraterfortbildung im Zusammenwirken mit der Agrarforschung mitzugestalten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LFG/19#abs-4 (4) Das Land fördert die sozioökonomische Beratung.