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# § 7 LEisenbG (Sachsen) — Eröffnung des Betriebes

Landeseisenbahngesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Eröffnung des Betriebes einer Eisenbahn des öffentlichen Verkehrs bedarf der Erlaubnis durch die Aufsichtsbehörde. Die Erlaubnis wird erteilt, wenn

1. durch eine Abnahme festgestellt ist, daß die Betriebssicherheit gewährleistet ist und

2. ein Oberster Betriebsleiter und mindestens ein Stellvertreter bestellt und bestätigt sind.

(2) Für wesentliche Erweiterungen und Änderungen der Eisenbahnanlagen gilt Absatz 1 entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 7 LEisenbG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LEisenbG/7

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