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§ 5 LEisenbG (Sachsen) — Gestattung von Anschlüssen

Landeseisenbahngesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Aufsichtsbehörde kann ein öffentliches Eisenbahninfrastrukturunternehmen unter billiger Regelung der Bedingungen und Kosten verpflichten, den Anschluß einer nichtöffentlichen Eisenbahninfrastruktur zu gestatten.