Gesetze / Landesrecht Sachsen / Landeseisenbahngesetz
LEisenbG§ 11 Widerruf der Genehmigung
Stand: 26.08.2026
Die Genehmigungsbehörde kann die Genehmigung eines nichtöffentlichen Eisenbahnunternehmens ganz oder teilweise widerrufen, wenn
1. die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 nicht mehr vorliegen,
2. die dauernde oder vorübergehende Einstellung des Eisenbahnbetriebes nach § 16 Abs. 2 Satz 2 angeordnet worden ist oder
3. über das Vermögen des Unternehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.
§ 10 Abs. 5 gilt entsprechend. § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ( VwVfG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2827, 2839) geändert worden ist, bleibt unberührt.