Gesetze / Ländereinführungsgesetz

LEinfG

§ 23

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LEinfG/23#abs-1 (1)

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LEinfG/23#abs-2 (2) Der erstgewählte Landtag, dem zugleich die Aufgabe einer verfassungsgebenden Landesversammlung obliegt, tritt spätestens am 14. Tag nach der Wahl zusammen. Spätestens am 20. Tag nach seinem Zusammentritt hat er eine vorläufige Landesregierung zu bilden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LEinfG/23#abs-3 (3) Nach Inkrafttreten der Landesverfassung wird die Landesregierung nach den Bestimmungen dieser Verfassung gebildet.

§ 22 § 24