Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesdisziplinargesetz
LDG§ 82 Begnadigung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LDG/82?asof=2026-07-30#abs-1 (1) Dem Ministerpräsidenten steht das Begnadigungsrecht in Disziplinarsachen nach diesem Gesetz zu. Er kann es anderen Stellen übertragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LDG/82?asof=2026-07-30#abs-2 (2) Wird die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts im Gnadenweg aufgehoben, gilt § 36 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes entsprechend.
Teil 6
Besondere Bestimmungen für einzelne Beamtengruppen
Kapitel 1
Polizeivollzugsbeamte
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 82 LDG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.