Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesdisziplinargesetz
LDG§ 31 Abschließende Anhörung
Stand: 30.07.2026
Nach der Beendigung der Ermittlungen ist dem Beamten Gelegenheit zu geben, sich abschließend zu äußern; § 21 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Anhörung kann unterbleiben, wenn das Disziplinarverfahren nach § 33 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 eingestellt werden soll.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 31 LDG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.