Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesdisziplinargesetz
LDG§ 31 Abschließende Anhörung
Stand: 30.07.2026
Wird zitiert von 3
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- VG Karlsruhe, 27.02.2013 – DL 11 K 572/10Zitiert von 6
- LG Cottbus, 23.04.2021 – DG 10/17
- VG Potsdam, 10.02.2023 – 17 K 2710/18.OLZitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Nach der Beendigung der Ermittlungen ist dem Beamten Gelegenheit zu geben, sich abschließend zu äußern; § 21 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Anhörung kann unterbleiben, wenn das Disziplinarverfahren nach § 33 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 eingestellt werden soll.