Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesdisziplinargesetz
LDG§ 1 Persönlicher Geltungsbereich
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 3
- VG Karlsruhe, 27.02.2013 – DL 11 K 572/10Zitiert von 6
- OVG Rheinland-Pfalz, 05.06.2024 – 3 A 10684/23.OVGZitiert von 7
- OVG Schleswig, 27.11.2018 – 14 LB 2/17Zitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LDG/1#abs-1 (1) Dieses Gesetz gilt für Beamte und Ruhestandsbeamte im Sinne des Landesbeamtengesetzes. Abgewählte kommunale Wahlbeamte auf Zeit im Sinne des § 123 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes gelten als Ruhestandsbeamte; § 87 Absatz 2 bleibt unberührt. Frühere Beamte, die Unterhaltsbeiträge nach den Bestimmungen des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes oder entsprechender früherer Regelungen beziehen, gelten bis zum Ende dieses Bezuges als Ruhestandsbeamte, ihre Bezüge als Ruhegehalt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LDG/1#abs-2 (2) Für Ehrenbeamte gilt dieses Gesetz nur, sofern dies in besonderen, für die einzelnen Gruppen von Ehrenbeamten geltenden Gesetzen geregelt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LDG/1#abs-3 (3) Die in diesem Gesetz verwendeten Amts- und Funktionsbezeichnungen sowie die sonstigen personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer in gleicher Weise.