Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesdisziplinargesetz

LDG

§ 1 Persönlicher Geltungsbereich

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LDG/1#abs-1 (1) Dieses Gesetz gilt für Beamte und Ruhestandsbeamte im Sinne des Landesbeamtengesetzes. Abgewählte kommunale Wahlbeamte auf Zeit im Sinne des § 123 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes gelten als Ruhestandsbeamte; § 87 Absatz 2 bleibt unberührt. Frühere Beamte, die Unterhaltsbeiträge nach den Bestimmungen des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes oder entsprechender früherer Regelungen beziehen, gelten bis zum Ende dieses Bezuges als Ruhestandsbeamte, ihre Bezüge als Ruhegehalt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LDG/1#abs-2 (2) Für Ehrenbeamte gilt dieses Gesetz nur, sofern dies in besonderen, für die einzelnen Gruppen von Ehrenbeamten geltenden Gesetzen geregelt ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LDG/1#abs-3 (3) Die in diesem Gesetz verwendeten Amts- und Funktionsbezeichnungen sowie die sonstigen personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer in gleicher Weise.

§ 2