Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesdisziplinargesetz
LDG NRW§ 83 Verwaltungsvorschriften
Stand: 05.12.2018
Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das für Inneres zuständige Ministerium.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 83 LDG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Düsseldorf, 07.05.2008 – 35 K 4711/06.OZitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.