Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesdisziplinargesetz
LDG NRW§ 78 Begnadigung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LDG%20NRW/78#abs-1 (1) Dem Ministerpräsidenten steht das Begnadigungsrecht in Disziplinarsachen nach diesem Gesetz zu. Er kann es anderen Stellen übertragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LDG%20NRW/78#abs-2 (2) Wird die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts im Gnadenweg aufgehoben, gilt § 30 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes entsprechend.
Teil 6
Besondere Bestimmungen
für Beamtinnen und Beamte
von Dienstherren unter der Aufsicht
des Landes und für Ruhestandsbeamtinnen
und Ruhestandsbeamte