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§ 78 LDG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Begnadigung

Landesdisziplinargesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dem Ministerpräsidenten steht das Begnadigungsrecht in Disziplinarsachen nach diesem Gesetz zu. Er kann es anderen Stellen übertragen.

(2) Wird die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts im Gnadenweg aufgehoben, gilt § 30 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes entsprechend.

Teil 6

Besondere Bestimmungen

für Beamtinnen und Beamte

von Dienstherren unter der Aufsicht

des Landes und für Ruhestandsbeamtinnen

und Ruhestandsbeamte