Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesdisziplinargesetz
LDG NRW§ 66 Zulässigkeit
Stand: 26.08.2026
Gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz oder der Verwaltungsgerichtsordnung etwas anderes bestimmt ist.
Kapitel 4
Disziplinarverfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 66 LDG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 17.08.2023 – 31 B 601/23.OZitiert von 1
- OVG NRW, 22.03.2017 – 3d B 296/17.ODurchsuchung und Beschlagnahme im Disziplinarverfahren bei dringendem Verdacht des Verstoßes gegen die Treuepflicht Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.