Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesdisziplinargesetz
LDG NRW§ 66 Zulässigkeit
Stand: 26.08.2026
Gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz oder der Verwaltungsgerichtsordnung etwas anderes bestimmt ist.
Kapitel 4
Disziplinarverfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht