Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesdisziplinargesetz
LDG NRW§ 51 Senate für Disziplinarsachen
Stand: 05.12.2018
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LDG%20NRW/51#abs-1 (1) Für die Senate für Disziplinarsachen des Oberverwaltungsgerichtes gelten § 46 Abs. 2 und 3 sowie §§ 48 bis 50 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LDG%20NRW/51#abs-2 (2) Die Senate für Disziplinarsachen entscheiden mit drei Richterinnen oder Richtern und zwei Beamtenbeisitzerinnen oder Beamtenbeisitzern. § 47 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 gilt entsprechend.
Kapitel 2
Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht
Abschnitt 1
Klageverfahren
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 51 LDG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 09.08.2010 – 2 B 36.10Zitiert von 2
- BVerwG, 06.07.2026 – 2 B 4.26Disziplinarverfahren: Besetzung des Disziplinarsenats mit Beamtenbeisitzern; Anforderungen an eine Aufklärungsrüge zur Schuldfähigkeit; Frage der verzögerten Einleitung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.