Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesdisziplinargesetz

LDG NRW

§ 47 Zusammensetzung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LDG%20NRW/47#abs-1 (1) Die Kammer für Disziplinarsachen entscheidet in der Besetzung von zwei Richterinnen oder Richtern und einer Beamtenbeisitzerin oder einem Beamtenbeisitzer, soweit nicht eine Einzelrichterin oder ein Einzelrichter entscheidet. In dem Verfahren der Disziplinarklage ist eine Übertragung auf die Einzelrichterin oder den Einzelrichter ausgeschlossen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LDG%20NRW/47#abs-2 (2) Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden (§ 84 Verwaltungsgerichtsordnung) wirkt die Beamtenbeisitzerin oder der Beamtenbeisitzer nicht mit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LDG%20NRW/47#abs-3 (3) Weist die Rechtssache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf, kann die Fachkammer nach Anhörung der Beteiligten beschließen, dass abweichend von Absatz 2 auch bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung die Beamtenbeisitzerin oder der Beamtenbeisitzer mitwirkt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LDG%20NRW/47#abs-4 (4) Die Beamtenbeisitzerin oder der Beamtenbeisitzer soll der Laufbahn der betroffenen Beamtin oder des betroffenen Beamten angehören; bei beschuldigten Beamtinnen soll möglichst eine Frau das Beisitzeramt ausüben.

§ 46 § 48