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§ 92 LBeamtVG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Übergangsregelung für die Verminderung der Berücksichtigung vonHochschulausbildungszeiten

Landesbeamtenversorgungsgesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In Versorgungsfällen, die vor dem 1. Juli 2017 eintreten, gilt anstelle der nach § 11 Absatz 1 Satz 1 und nach § 81 Absatz 8 Satz 1 höchstens anrechenbaren Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich Prüfungszeit folgender Zeitraum:

Zeitpunkt des Eintritts des

Versorgungsfalls vor dem

Zeitraum der höchstens anrechenbaren Zeit einer Hochschulausbildung

1. Januar 2017

915 Tage

1. Juli 2017

885 Tage