(1) Bezieht eine Versorgungsempfängerin oder ein Versorgungsempfänger eine Entschädigung nach Artikel 10 des Beschlusses 2005/684/EG des Europäischen Parlaments vom 28. September 2005 zur Annahme des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments (ABl. L 262 vom 7.10.2005 S. 1), ruhen ihre oder seine Versorgungsbezüge in Höhe von 80 Prozent, höchstens aber in Höhe der Entschädigung.
(2) Bezieht eine Versorgungsempfängerin oder ein Versorgungsempfänger Versorgungsbezüge nach Artikel 14, 15 und 17 des Beschlusses 2005/684/EG, findet Absatz 1 entsprechend Anwendung. Das Übergangsgeld nach Artikel 13 des Beschlusses 2005/684/EG zählt zu den Versorgungsbezügen.