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§ 32 LBeamtVG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Beginn der Zahlungen

Landesbeamtenversorgungsgesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Zahlung des Witwen-, Witwer- und Waisengeldes sowie eines Unterhaltsbeitrages nach § 26 Absatz 1 oder § 28 Absatz 2 Satz 2 beginnt mit dem Ablauf des Sterbemonats. Kinder, die nach diesem Zeitpunkt geboren werden, erhalten Waisengeld vom ersten Tag des Geburtsmonats an.

(2) Die Zahlung eines Unterhaltsbeitrages nach § 27 Absatz 1 bis 3 beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem eine der in § 27 Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen eintritt, frühestens jedoch mit Ablauf des Sterbemonats. Die Zahlung eines Unterhaltsbeitrages nach § 27 Absatz 4 beginnt mit Ablauf des Sterbemonats.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Zahlung eines Unterhaltsbeitrages nach § 31.