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§ 19 LBeamtVG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Beamtinnen und Beamte auf Probe in leitender Funktion

Landesbeamtenversorgungsgesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

§ 18 findet auf Beamtenverhältnisse auf Probe nach § 4 Absatz 3 Buchstabe b des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 21 des Landesbeamtengesetzes keine Anwendung. Aus diesem Beamtenverhältnis ergibt sich kein selbständiger Anspruch auf Versorgung. Die Unfallfürsorge bleibt davon unberührt.