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§ 6 LBRV (Bayern) — Entschädigungsregelung

Landesbehindertenratsverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Mitglieder nach § 2 Satz 2 und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter erhalten für die Teilnahme an Sitzungen auf Antrag Fahrtkostenerstattung für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln (2. Klasse). Die Erstattung eines behinderungsbedingten Fahrtkosten-Mehraufwandes kann beantragt werden. Die Erstattung erfolgt durch den Freistaat Bayern.