Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesbeamtengesetz
LBG NRW§ 88 Entfernung von Personalaktendaten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LBG%20NRW/88#abs-1 (1) Unterlagen über Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, auf die die Tilgungsvorschriften des Disziplinarrechts keine Anwendung finden, sind,
1. falls diese sich als unbegründet oder falsch erwiesen haben, mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten unverzüglich aus der Personalakte zu entfernen und zu vernichten oder
2. falls sie für die Beamtin oder den Beamten ungünstig sind oder ihr oder ihm nachteilig werden können, auf Antrag der Beamtin oder des Beamten nach zwei Jahren zu entfernen und zu vernichten. Dies gilt nicht für dienstliche Beurteilungen.
Die Frist nach Satz 1 Nummer 2 wird durch erneute Sachverhalte im Sinne dieser Vorschrift oder durch die Einleitung eines Straf- oder Disziplinarverfahrens unterbrochen. Stellt sich der erneute Vorwurf als unbegründet oder falsch heraus, gilt die Frist als nicht unterbrochen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LBG%20NRW/88#abs-2 (2) Mitteilungen in Strafsachen, soweit sie nicht Bestandteil einer Disziplinarakte sind, sowie Auskünfte aus dem Bundeszentralregister sind mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten nach zwei Jahren zu entfernen und zu vernichten. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 88 LBG NRW →
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Nach Gewicht
- BVerwG, 13.10.2016 – 5 B 15.16Zitiert von 41
- BVerwG, 02.01.2017 – 5 B 77.16Erfolglosigkeit einer Anhörungsrüge; Unstatthaftigkeit einer neben der Anhörungsrüge erhobenen Gegenvorstellung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 5
- BVerwG, 02.10.2008 – 2 B 129.07
- BVerwG, 02.10.2008 – 2 B 130.07
- BVerwG, 02.10.2008 – 2 B 137.07
- BVerwG, 02.10.2008 – 2 B 138.07Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 02.10.2008 – 2 B 139.07
- BVerwG, 02.10.2008 – 2 B 140.07Zitiert von 2
- BVerwG, 02.10.2008 – 2 B 143.07Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 88 LBG NRW zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.