Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesbeamtengesetz
LBG NRW§ 44 Aufenthalt in der Nähe des Dienstortes
Stand: 26.08.2026
Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es dringend erfordern, kann die Beamtin oder der Beamte angewiesen werden, sich während der dienstfreien Zeit erreichbar in der Nähe seines Dienstortes aufzuhalten.