Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesbeamtengesetz
LBG NRW§ 133a Übergangsregelung für Beamtinnen und Beamte in einem Amt mitleitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe
Stand: 26.08.2026
Für Beamtinnen und Beamte, die vor dem 7. Juni 2025 in ein Amt mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe berufen worden sind, ist § 21 Absatz 1 in seiner bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.