nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 133a LBG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Übergangsregelung für Beamtinnen und Beamte in einem Amt mitleitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe

Landesbeamtengesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für Beamtinnen und Beamte, die vor dem 7. Juni 2025 in ein Amt mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe berufen worden sind, ist § 21 Absatz 1 in seiner bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.