Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesbeamtengesetz
LBG NRW§ 117 Allgemeiner Vollzugsdienst und Werkdienst bei den Justizvollzugsanstalten, Vollzugsdienst in Abschiebungshaftvollzugseinrichtungen und Technischer Aufsichtsdienst in untertägigen Bergwerksbetrieben
Stand: 04.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LBG%20NRW/117#abs-1 (1) Die Beamtinnen und Beamten des allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes bei den Justizvollzugsanstalten und des Vollzugsdienstes in Abschiebungshaftvollzugseinrichtungen treten mit Ende des Monats, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LBG%20NRW/117#abs-2 (2) Ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit können Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit auf Antrag frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LBG%20NRW/117#abs-3 (3) Vor der Zurruhesetzung von Beamtinnen und Beamten bei Justizvollzugsanstalten wegen Dienstunfähigkeit kann die ärztliche Untersuchung auch durch ein Gutachten einer oder eines vom Justizministerium bestellten beamteten Vollzugsärztin oder Vollzugsarztes erfolgen. Entsprechendes gilt bei Beamtinnen oder Beamten des allgemeinen Vollzugsdienstes, wenn eine Befreiung von bestimmten Diensten beantragt wird. Die Sätze 1 und 2 finden auf Beamtinnen und Beamte in Abschiebungshaftvollzugseinrichtungen keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LBG%20NRW/117#abs-4 (4) Für die technischen Aufsichtsbeamtinnen und Aufsichtsbeamten der gemäß § 69 Absatz 1 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Bergbehörde Nordrhein-Westfalen, die mindestens 25 Jahre für die Sicherheit untertägiger Bergwerksbetriebe zuständig sind und die mittels regelmäßiger Grubenfahrten die Aufsicht sowie die Kontrolle bei Schadensereignissen durchführen, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Zeiten einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage können auf die in Satz 1 geregelte Zeit angerechnet werden. Das Nähere regelt das für Bergbau zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium und dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 117 LBG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Gelsenkirchen, 18.11.2020 – 1 K 3996/18Zitiert von 1
- VG Arnsberg, 14.11.2025 – 2 K 1724/25
- VG Aachen, 01.09.2021 – 1 K 1236/21
- OVG NRW, 27.02.2023 – 6 A 3382/20Zitiert von 1
- OVG NRW, 27.02.2023 – 6 A 3649/20Zitiert von 3
- LAG Hamm, 27.05.2020 – 6 Sa 101/20Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 20.06.2024 – 6 A 301/23
- VG Düsseldorf, 02.08.2023 – 13 L 404/23
- LAG Hamm, 09.05.2023 – 6 Sa 63/23Zitiert von 1
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