Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesbeamtengesetz

LBG NRW

§ 105 Zustellung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen1 Entscheidung

Verfügungen und Entscheidungen, die der Beamtin oder dem Beamten oder der oder dem Versorgungsberechtigten nach den Vorschriften dieses Gesetzes mitzuteilen sind, sind zuzustellen, wenn durch sie eine Frist in Lauf gesetzt oder Rechte der Beamtin oder des Beamten oder der oder des Versorgungsberechtigten durch sie berührt werden.

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