Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesbeamtengesetz
LBG NRW§ 104 Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
Stand: 26.08.2026
Bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird der Dienstherr durch die dienstvorgesetzte Stelle vertreten. Für Klagen aus dem Beamtenverhältnis von Beamtinnen und Beamten des Landes kann die oberste Dienstbehörde durch Rechtsverordnung eine andere Vertretung bestimmen.