Gesetze / Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung
LBAV§ 4 Zuständige Stelle
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LBAV/4?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Über die Anerkennung entscheidet das Bundesverwaltungsamt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LBAV/4?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Bundesministerium des Innern kann die Befugnisse des Bundesverwaltungsamts, die in dieser Verordnung geregelt sind, im Einvernehmen mit einer obersten Dienstbehörde ganz oder teilweise auf diese oder eine Behörde ihres Geschäftsbereichs übertragen.