Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesaufnahmegesetz-Erstattungsverordnung
LAufnGErstV§ 9 Investitionspauschale
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAufnGErstV/9#abs-1 (1) Die Pauschale nach § 14 Absatz 6 Satz 1 des Landesaufnahmegesetzes beträgt für die erstmalige Bereitstellung von Unterbringungsplätzen in einer Einrichtung der vorläufigen Unterbringung (Gemeinschaftsunterkunft, Wohnungsverbund oder Übergangswohnung) pro Platz einmalig 2 300,81 Euro.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAufnGErstV/9#abs-2 (2) Mit der Antragstellung ist gegenüber der Erstattungsbehörde die erstmalige Bereitstellung der Unterbringungsplätze durch geeignete Unterlagen darzulegen und nachzuweisen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAufnGErstV/9#abs-3 (3) Die erstmalige Bereitstellung von Unterbringungsplätzen liegt insbesondere dann vor, wenn die Unterbringungsplätze
neu geschaffen werden oder
erstmalig angemietet oder speziell für eine entsprechende Unterbringung hergerichtet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LAufnGErstV/9#abs-4 (4) Die Gewährung der Pauschale nach Absatz 1 setzt voraus, dass der Unterbringungsplatz der vorläufigen Unterbringung im Sinne von § 9 Absatz 1 Satz 1 des Landesaufnahmegesetzes dient. Soweit kein Wechsel des Bewohners oder der Bewohnerin erfolgt, ist eine anderweitige Nutzung des Wohnraums unschädlich.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LAufnGErstV/9#abs-5 (5) Zur Schaffung besonderer, beispielsweise behindertengerechter, Unterbringungsplätze oder zur Gewährleistung von Barrierefreiheit im Sinne von § 14 Absatz 6 Satz 2 des Landesaufnahmegesetzes kann auf Antrag pro Platz bis zu 9 500 Euro erstattet werden. Dies liegt insbesondere bei der Schaffung baulicher Barrierefreiheit vor. Voraussetzung für die Erstattung ist, dass ein entsprechender Bedarf an zielgruppenspezifischen oder individuellen personenbezogenen Unterbringungsplätzen besteht.
Einzelnorm