Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesaufnahmegesetz-Erstattungsverordnung
LAufnGErstV§ 8 Sicherheitspauschale
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAufnGErstV/8#abs-1 (1) Die Pauschale nach § 14 Absatz 5 des Landesaufnahmegesetzes bemisst sich nach dem jeweils monatlich pro als Gemeinschaftsunterkunft oder Wohnungsverbund genutzter Liegenschaft erforderlichen Umfang an Sicherheitsmaßnahmen. Für jede erforderliche Bewachungsstunde werden pauschal 19,22 Euro erstattet. Die Pauschale berücksichtigt Personal- und Sachkosten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAufnGErstV/8#abs-2 (2) Die Kostenerstattung erstreckt sich auch auf den Zeitraum vor der Inbetriebnahme als Einrichtung der vorläufigen Unterbringung. Ein Zeitraum von drei Monaten sollte dabei nicht überschritten werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAufnGErstV/8#abs-3 (3) Mit der Antragstellung ist gegenüber der Erstattungsbehörde die Erforderlichkeit der Sicherheitsmaßnahmen darzulegen und nachzuweisen. Dies erfolgt regelmäßig durch ein von der örtlich zuständigen Polizeidienststelle bestätigtes Sicherheitskonzept.
Einzelnorm