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LAufnGErstV

§ 13 Fortschreibung der Erstattungspauschalen

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAufnGErstV/13#abs-1 (1) Die Pauschale nach § 4 Absatz 1 erhöht sich zum 1. Januar eines jeden Jahres entsprechend dem durchschnittlichen Verbraucherpreisindex für das Land Brandenburg.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAufnGErstV/13#abs-2 (2) Die Pauschale nach § 5 Absatz 1 wird unter Berücksichtigung

der Fortschreibung der Leistungssätze nach § 3 Absatz 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes sowie

der jeweils geltenden Personaldurchschnittskosten für Tarifbeschäftigte des Landes Brandenburg

zum 1. Januar eines jeden Jahres fortgeschrieben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAufnGErstV/13#abs-3 (3) Die Pauschale nach § 5 Absatz 3 wird unter Berücksichtigung der Fortschreibung der Leistungssätze nach § 3 Absatz 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes zum 1. Januar eines jeden Jahres fortgeschrieben.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LAufnGErstV/13#abs-4 (4) Die Pauschalen nach § 6 werden unter Berücksichtigung der jeweils geltenden Personaldurchschnittskosten für Tarifbeschäftigte des Landes Brandenburg zum 1. Januar eines jeden Jahres fortgeschrieben.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LAufnGErstV/13#abs-5 (5) Bei der Pauschale nach § 8 Absatz 1 Satz 2 erfolgt eine Anpassung zum 1. Januar eines jeden Jahres entsprechend dem jeweiligen Abschluss des Entgelttarifvertrages für Sicherheitsdienstleistungen Berlin und Brandenburg.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/LAufnGErstV/13#abs-6 (6) Die nach den Absätzen 1 bis 5 errechneten Pauschalen werden jährlich bis zum 30. Juni des laufenden Kalenderjahres im Amtsblatt für Brandenburg bekannt gegeben.

Einzelnorm

§ 12 § 14