Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesaufnahmegesetz-Erstattungsverordnung

LAufnGErstV

§ 4 Einmalige Erstattungspauschale

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAufnGErstV/4#abs-1 (1) Die Pauschale nach § 14 Absatz 1 des Landesaufnahmegesetzes beträgt 2 328 Euro. Die Pauschale wird für jede Person einmalig gewährt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAufnGErstV/4#abs-2 (2) Für die Gewährung der Pauschale nach Absatz 1 geben die Landkreise und kreisfreien Städte fortlaufend die Anzahl der nach § 4 Nummer 1 und 2 des Landesaufnahmegesetzes neu aufgenommenen Personen an.

Einzelnorm

§ 3 § 5