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# § 17 LAufnGDV (Brandenburg) — Übergangsvorschrift zu Abschnitt 3

Landesaufnahmegesetz-Durchführungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Hat eine Kommune Aufgaben der sozialen Unterstützung durch Migrationssozialarbeit nach § 12 Absatz 2 Satz 1 des Landesaufnahmegesetzes bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung auf Dritte übertragen, kann von dem Grundsatz des Vorrangs der Aufgabenübertragung auf nichtstaatliche Träger der Sozialen Arbeit abgewichen werden.

(2) Das Umsetzungskonzept zur Migrationssozialarbeit nach § 15 Absatz 1 und Nummer 1.1 der Anlage 4 ist dem für Soziales zuständigen Ministerium spätestens zum 30. Juni 2017 vorzulegen.

(3) Die in § 15 Absatz 2 und Anlage 4 normierten strukturellen, fachlichen und personellen Anforderungen an die Aufgabenwahrnehmung sind spätestens am 1. Januar 2018 zu erfüllen. Dies gilt nicht für die in den Nummern 1.3, 3.1, 3.2, 3.3, 3.4, 3.5, 3.7 und 3.9 der Anlage 4 genannten Anforderungen, die mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung zu erfüllen sind. Im Fall der Aufgabenübertragung auf geeignete Dritte nach § 14 Absatz 2 gilt Satz 1 entsprechend.

(4) Nimmt eine Kommune Aufgaben der Migrationssozialarbeit bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung selbst wahr oder hat diese auf geeignete Dritte übertragen, gilt Absatz 3 entsprechend.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 17 LAufnGDV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LAufnGDV/17

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