nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 10 LAufnG (Brandenburg) — Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung, Verordnungsermächtigung

Landesaufnahmegesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind verpflichtet, die erforderlichen Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung zu errichten und zu unterhalten. Die für die vorläufige Unterbringung genutzten Liegenschaften sollen in ihrer Beschaffenheit den Bewohnerinnen und Bewohnern die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglichen.

(2) Die Landkreise und kreisfreien Städte können geeignete Dritte beauftragen, Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung zu betreiben.

(3) Zur Gewährleistung einheitlicher Mindestbedingungen der vorläufigen Unterbringung bestimmt das für Integration zuständige Mitglied der Landesregierung im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung die näheren Anforderungen an die Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung.

(4) Das Landesamt für Soziales und Versorgung ist zuständig für die regelmäßige Überprüfung der Einhaltung der Mindestbedingungen der vorläufigen Unterbringung. In besonderen Zugangssituationen, insbesondere zur Abwendung eines Unterbringungsnotstandes nach § 6 Absatz 6, kann das Landesamt für Soziales und Versorgung befristet Ausnahmen von der Einhaltung der Mindestbedingungen der vorläufigen Unterbringung zulassen. Das für Soziales zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zu den Ausnahmen und dem Verfahren nach Satz 2 im Einvernehmen mit den für Inneres und für Finanzen zuständigen Mitgliedern der Landesregierung durch Rechtsverordnung zu regeln.

Einzelnorm

---

Zitiervorschlag: § 10 LAufnG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LAufnG/10

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: landesrecht.brandenburg.de
