Gesetze / Landwirtschaftsanpassungsgesetz

LwAnpG

§ 19 Anmeldung des Zusammenschlusses

Stand: 10.06.2019

Bund

Die Vorstände der am Zusammenschluß beteiligten LPG haben diesen zur Eintragung in das Register des Sitzes ihres Unternehmens anzumelden. Der Vorstand der übernehmenden LPG ist berechtigt, den Zusammenschluß auch zur Eintragung in das Register des Sitzes der übertragenden LPG anzumelden.

§ 18 § 20