Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / LAVE-Errichtungsgesetz

LAVEEG

§ 2 Aufgaben

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAVEEG/2#abs-1 (1) Dem Landesamt werden, soweit nicht für einzelne Aufgaben spezielle Zuständigkeitsregelungen dieser Bestimmung vorgehen, aus dem Kreis der dem bisherigen Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz obliegenden Aufgaben folgende landesweit bedeutsame Aufgaben übertragen:

1. Ernährungsangelegenheiten und wirtschaftlicher Verbraucherschutz,

2. Gesundheitlicher Verbraucherschutz,

3. Veterinärwesen,

4. Tierschutz, Tiergesundheit, Tierseuchenbekämpfung, Tierische Nebenprodukte und Tierarzneimittel inklusive Tierimpfstoffe,

5. Abwehr von Gefahren ausgehend von sehr giftigen Tieren,

6. Ernährungsnotfallvorsorge,

7. Marktüberwachung,

8. Fachberufe in den Aufgabenbereichen,

9. Angewandte Fischerei, Fischökologie und Aquakultur,

10. Jagdkunde und Wildtiermanagement sowie

11. Förderung von Maßnahmen, Projekten und Institutionen im Verbraucherschutz, in Ernährungsangelegenheiten, in den Bereichen der Land-, Ernährungs- und Forstwirtschaft, der Regionalvermarktung, des Agrarmarktes sowie im Rahmen der unter den Nummern 3 und 4 genannten Aufgabenbereiche.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAVEEG/2#abs-2 (2) In den in Absatz 1 genannten Bereichen nimmt das Landesamt wissenschaftliche Aufgaben und die Beratung des für Landwirtschaft und Verbraucherschutz zuständigen Ministeriums, der Dienststellen seines Geschäftsbereichs und, soweit erforderlich, die Beratung der Träger öffentlicher Verwaltung und die Gutachtertätigkeit für die Gerichte wahr (Fachaufgaben).

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAVEEG/2#abs-3 (3) Die Aufsichtsbehörde kann dem Landesamt weitere Fachaufgaben übertragen. Die Übertragung neuer Fachaufgaben durch andere Ministerien erfolgt im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LAVEEG/2#abs-4 (4) In den in Absatz 1 Nummer 2 bis 11 genannten Aufgabenbereichen nimmt das Landesamt nach Maßgabe bestehender Zuständigkeitsvorschriften hoheitliche Aufgaben wahr.

Die hoheitlichen Aufgaben und Aufsichtsbefugnisse gemäß Absatz 1 Nummer 2 bis 7 nimmt das Landesamt als Sonderordnungsbehörde im Sinne des § 12 des Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NW. S. 528) in der jeweils geltenden Fassung wahr.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LAVEEG/2#abs-5 (5) Die Aufsichtsbehörde wird ermächtigt, dem Landesamt nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags durch Rechtsverordnung zusätzliche hoheitliche Aufgaben zu übertragen, die im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Aufgaben nach Absatz 1 stehen.

§ 1 § 3