Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / LAVE-Errichtungsgesetz

LAVEEG

§ 3 Organisation

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAVEEG/3#abs-1 (1) Das Landesamt und das Landesamt für Natur, Umwelt und Klima sollen in den zentralen Bereichen ihrer Organisation kooperieren und, soweit möglich und sachgerecht, bestehende Strukturen gemeinsam nutzen. Näheres wird durch Verwaltungsvereinbarung geregelt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAVEEG/3#abs-2 (2) Das Landesamt legt in einem Organisationsplan die Einzelheiten der Organisation und in einem Geschäftsverteilungsplan die Zuständigkeiten für die jeweiligen Aufgaben nach § 2 fest. Organisations- und Geschäftsverteilungsplan bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.

§ 2 § 4