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§ 3 LAPV (Brandenburg) — Ausbildungs- und Prüfungsbehörde

Lehrkräfteausbildungs- und -prüfungsverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ausbildungs- und Prüfungsbehörde ist das Landesinstitut Brandenburg für Schule und Lehrkräftebildung. Die ihm zugehörigen Pädagogischen Zentren sind für die Organisation und die Durchführung der Ausbildung und der Staatsprüfung sowie der besonderen Staatsprüfung zuständig.