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LAPV

§ 24 Wiederholung der Prüfung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAPV/24#abs-1 (1) Wurde die Prüfung nicht bestanden oder für nicht bestanden erklärt, kann sie innerhalb von fünf Jahren ab Bekanntgabe des Ergebnisses gemäß § 23 Absatz 5 Satz 1 einmal wiederholt werden. Für die Antragstellung gilt § 20 entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAPV/24#abs-2 (2) Auf Antrag des Prüflings sind die Ergebnisse der bestandenen Prüfungsteile anzurechnen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAPV/24#abs-3 (3) Die Prüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn die Wiederholungsprüfung nicht bestanden wurde.

§ 23 § 25