Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Lehrkräfteausbildungs- und -prüfungsverordnung
LAPV§ 20 Zulassungsantrag
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAPV/20#abs-1 (1) Der Antrag zur besonderen Staatsprüfung (Zulassungsantrag) ist schriftlich beim Landesinstitut Brandenburg für Schule und Lehrkräftebildung zu stellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAPV/20#abs-2 (2) In dem Zulassungsantrag sind insbesondere das angestrebte Lehramt und die Prüfungsfächer anzugeben. Als Antragsunterlagen sind
die Zeugnisse über die antragsrelevanten Hochschulabschlüsse und dessen Anlagen in amtlicher Beglaubigung und
eine schriftliche Erklärung der Schulleitung der Beschäftigungsschule zum Einsatz gemäß § 18 Absatz 1 Nummer 2,
Nachweise, insbesondere Bescheinigungen oder Zertifikate zu Qualifizierungsmaßnahmen gemäß § 18 Absatz 2 sowie
eine Erklärung zu § 18 Absatz 1 Nummer 4
einzureichen. § 6 Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.