Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Lehrkräfteausbildungs- und -prüfungsverordnung

LAPV

§ 20 Zulassungsantrag

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAPV/20#abs-1 (1) Der Antrag zur besonderen Staatsprüfung (Zulassungsantrag) ist schriftlich beim Landesinstitut Brandenburg für Schule und Lehrkräftebildung zu stellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAPV/20#abs-2 (2) In dem Zulassungsantrag sind insbesondere das angestrebte Lehramt und die Prüfungsfächer anzugeben. Als Antragsunterlagen sind

die Zeugnisse über die antragsrelevanten Hochschulabschlüsse und dessen Anlagen in amtlicher Beglaubigung und

eine schriftliche Erklärung der Schulleitung der Beschäftigungsschule zum Einsatz gemäß § 18 Absatz 1 Nummer 2,

Nachweise, insbesondere Bescheinigungen oder Zertifikate zu Qualifizierungsmaßnahmen gemäß § 18 Absatz 2 sowie

eine Erklärung zu § 18 Absatz 1 Nummer 4

einzureichen. § 6 Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.

§ 19 § 21