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LAPV

§ 23 Notenbildung und Gesamtnote der besonderen Staatsprüfung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAPV/23#abs-1 (1) Die Bewertung der beiden Unterrichtsproben in einem Fach bildet eine Fachnote. Der Prüfungsausschuss der jeweils zweiten Unterrichtsprobe je Fach setzt die jeweilige Fachnote fest. Beide Fachnoten bilden die Note der unterrichtspraktischen Prüfung. Der Prüfungsausschuss der mündlichen Prüfung setzt die Note dieser Prüfung fest. Für die Ermittlung der Fachnoten, der Note sowie der Note der mündlichen Prüfung gilt § 23 Absatz 3 der Ordnung für den Vorbereitungsdienst entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAPV/23#abs-2 (2) Der Prüfungsausschuss der mündlichen Prüfung ermittelt nach der Prüfung aus

der Note der mündlichen Prüfung und

der vierfach gewichteten Note der unterrichtspraktischen Prüfung

die Gesamtnote der besonderen Staatsprüfung und setzt diese fest.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAPV/23#abs-3 (3) Die besondere Staatsprüfung ist nicht bestanden, wenn

die Gesamtnote der Staatsprüfung,

die Note der unterrichtspraktischen Prüfung oder

die Note der mündlichen Prüfung

nicht mindestens ausreichend (4,0) ist. Sie ist ebenfalls nicht bestanden, wenn eine Fachnote mit ungenügend (6,0) bewertet worden ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LAPV/23#abs-4 (4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für die mündliche Prüfung teilt dem Prüfling am Ende der mündlichen Prüfung das Ergebnis der besonderen Staatsprüfung mit.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LAPV/23#abs-5 (5) Das für die Durchführung der Prüfung zuständige Pädagogische Zentrum gibt das Ergebnis der besonderen Staatsprüfung dem Prüfling schriftlich bekannt. Wurde die Staatsprüfung nicht bestanden, sind dem Prüfling der früheste Zeitpunkt, zu dem ein Zulassungsantrag zur Wiederholungsprüfung gestellt werden kann, sowie die Frist, in der ein entsprechender Antrag gestellt werden kann, mitzuteilen. Wurde die besondere Staatsprüfung endgültig nicht bestanden, erfolgt die Bekanntgabe des Ergebnisses der Staatsprüfung unverzüglich nach Abschluss des Prüfungsverfahrens.

§ 22 § 24