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LAPV

§ 16 Staatsprüfung, Zeugnis und Bescheinigungen

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAPV/16#abs-1 (1) Die Staatsprüfung schließt die Ausbildung gemäß Abschnitt 2 und Abschnitt 3 ab. Für die Staatsprüfung gelten die Regelungen gemäß Abschnitt 3 der Ordnung für den Vorbereitungsdienst, soweit in dieser Verordnung nichts Anderes geregelt wird, entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAPV/16#abs-2 (2) Im Falle einer Ausbildung gemäß Abschnitt 2 gehört bei der Durchführung der Unterrichtsproben anstelle der Ausbildungslehrkraft für das jeweilige Ausbildungsfach dem Prüfungsausschuss eine Lehrkraft der Ausbildungsschule an.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAPV/16#abs-3 (3) Wird die Staatsprüfung bei einer Ausbildung gemäß Abschnitt 2 nicht bestanden, kann die Staatsprüfung ohne Verlängerung des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes innerhalb von fünf Jahren einmal wiederholt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LAPV/16#abs-4 (4) Soweit eine vorzeitig zugelassene Staatsprüfung gemäß § 8 Absatz 2 des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes nicht bestanden wurde, wird der berufsbegleitende Vorbereitungsdienst oder der im Rahmen des besonderen Zugangs begonnene Vorbereitungsdienst fortgesetzt und die Staatsprüfung am Ende der Ausbildung erneut durchgeführt.

§ 15 § 17