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# § 16 LAPV (Brandenburg) — Staatsprüfung, Zeugnis und Bescheinigungen

Lehrkräfteausbildungs- und -prüfungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Staatsprüfung schließt die Ausbildung gemäß Abschnitt 2 und Abschnitt 3 ab. Für die Staatsprüfung gelten die Regelungen gemäß Abschnitt 3 der Ordnung für den Vorbereitungsdienst, soweit in dieser Verordnung nichts Anderes geregelt wird, entsprechend.

(2) Im Falle einer Ausbildung gemäß Abschnitt 2 gehört bei der Durchführung der Unterrichtsproben anstelle der Ausbildungslehrkraft für das jeweilige Ausbildungsfach dem Prüfungsausschuss eine Lehrkraft der Ausbildungsschule an.

(3) Wird die Staatsprüfung bei einer Ausbildung gemäß Abschnitt 2 nicht bestanden, kann die Staatsprüfung ohne Verlängerung des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes innerhalb von fünf Jahren einmal wiederholt werden.

(4) Soweit eine vorzeitig zugelassene Staatsprüfung gemäß § 8 Absatz 2 des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes nicht bestanden wurde, wird der berufsbegleitende Vorbereitungsdienst oder der im Rahmen des besonderen Zugangs begonnene Vorbereitungsdienst fortgesetzt und die Staatsprüfung am Ende der Ausbildung erneut durchgeführt.

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Zitiervorschlag: § 16 LAPV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LAPV/16

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