Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Lehrkräfteausbildungs- und -prüfungsverordnung

LAPV

§ 14 Zulassung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAPV/14#abs-1 (1) Für das Zulassungsverfahren gelten die in der Ordnung für den Vorbereitungsdienst zu den Terminen und Fristen sowie den Zulassungsantrag und die Auswahl erlassenen Regelungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAPV/14#abs-2 (2) Soweit die Anzahl der Bewerbungen die Anzahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze übersteigt, gilt § 7 Absatz 2 entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAPV/14#abs-3 (3) Soweit auf Grund der Bewerberlage die Ausbildungskapazität nicht ausgeschöpft wird, können die verbleibenden Ausbildungsplätze insbesondere für die Ausbildung von Lehrkräften für Lehrämter und Fächer verwendet werden, für die an Ersatzschulen im Land Brandenburg ein Bedarf besteht.

§ 13 § 15