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# § 14 LAPV (Brandenburg) — Zulassung

Lehrkräfteausbildungs- und -prüfungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für das Zulassungsverfahren gelten die in der Ordnung für den Vorbereitungsdienst zu den Terminen und Fristen sowie den Zulassungsantrag und die Auswahl erlassenen Regelungen.

(2) Soweit die Anzahl der Bewerbungen die Anzahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze übersteigt, gilt § 7 Absatz 2 entsprechend.

(3) Soweit auf Grund der Bewerberlage die Ausbildungskapazität nicht ausgeschöpft wird, können die verbleibenden Ausbildungsplätze insbesondere für die Ausbildung von Lehrkräften für Lehrämter und Fächer verwendet werden, für die an Ersatzschulen im Land Brandenburg ein Bedarf besteht.

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Zitiervorschlag: § 14 LAPV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LAPV/14

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