Gesetze / Landesrecht Sachsen / Lehramtsprüfungsordnung II
LAPO II§ 32 Zulassung zur Eignungsprüfung
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20II/32#abs-1 (1) Anträge auf Zulassung zur Eignungsprüfung nach § 8 des Lehrkräfte-Anerkennungsgesetzes sind an die Schulaufsichtsbehörde zu richten. § 6 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, 3 bis 12, Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20II/32#abs-2 (2) Die Schulaufsichtsbehörde teilt der Antragstellerin oder dem Antragsteller die Entscheidung über die Zulassung schriftlich mit. Sie bestimmt zugleich die Schule, in der die Möglichkeit zur Hospitation gegeben wird und die Prüfungslehrproben durchgeführt werden. Sie legt die Termine der Prüfungslehrproben und der mündlichen Prüfung fest.