Gesetze / Landesrecht Sachsen / Lehramtsprüfungsordnung II

LAPO II

§ 31 Bewertung und Wiederholbarkeit des Anpassungslehrgangs

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Am Ende des Anpassungslehrgangs erstellt die Schulaufsichtsbehörde eine zusammenfassende schriftliche oder elektronische Bewertung, aus der sichtbar wird, ob der Lehrgang insgesamt erfolgreich durchlaufen wurde. Sie holt dafür je eine Stellungnahme jeder Mentorin oder jedes Mentors und der Schulleiterin oder des Schulleiters der Ausbildungsschule ein. Eine Wiederholung des Anpassungslehrgangs ist nicht möglich.

§ 30 § 32