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# § 32 LAPO II (Sachsen) — Zulassung zur Eignungsprüfung

Lehramtsprüfungsordnung II  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Anträge auf Zulassung zur Eignungsprüfung nach § 8 des Lehrkräfte-Anerkennungsgesetzes sind an die Schulaufsichtsbehörde zu richten. § 6 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, 3 bis 12, Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

(2) Die Schulaufsichtsbehörde teilt der Antragstellerin oder dem Antragsteller die Entscheidung über die Zulassung schriftlich mit. Sie bestimmt zugleich die Schule, in der die Möglichkeit zur Hospitation gegeben wird und die Prüfungslehrproben durchgeführt werden. Sie legt die Termine der Prüfungslehrproben und der mündlichen Prüfung fest.

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Zitiervorschlag: § 32 LAPO II (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 27.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20II/32

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