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# § 31 LAPO II (Sachsen) — Bewertung und Wiederholbarkeit des Anpassungslehrgangs

Lehramtsprüfungsordnung II  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Am Ende des Anpassungslehrgangs erstellt die Schulaufsichtsbehörde eine zusammenfassende schriftliche oder elektronische Bewertung, aus der sichtbar wird, ob der Lehrgang insgesamt erfolgreich durchlaufen wurde. Sie holt dafür je eine Stellungnahme jeder Mentorin oder jedes Mentors und der Schulleiterin oder des Schulleiters der Ausbildungsschule ein. Eine Wiederholung des Anpassungslehrgangs ist nicht möglich.

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Zitiervorschlag: § 31 LAPO II (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 27.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20II/31

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