Gesetze / Landesrecht Sachsen / Lehramtsprüfungsordnung II
LAPO II§ 26 Täuschungsversuch
Stand: 27.08.2026
Versucht eine Studienreferendarin oder ein Studienreferendar, die Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder entspricht die Versicherung gemäß § 17 Absatz 4 Satz 3 nicht der Wahrheit, schließt die Schulaufsichtsbehörde sie oder ihn unter Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes von der weiteren Teilnahme an der Staatsprüfung aus und erklärt die Staatsprüfung für nicht bestanden oder bewertet die betreffende Leistung mit der Note „ungenügend“.