Gesetze / Landesrecht Sachsen / Lehramtsprüfungsordnung II

LAPO II

§ 26 Täuschungsversuch

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Versucht eine Studienreferendarin oder ein Studien­referendar, die Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder entspricht die Versicherung gemäß § 17 Absatz 4 Satz 3 nicht der Wahrheit, schließt die Schulaufsichtsbehörde sie oder ihn unter Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes von der weiteren Teilnahme an der Staatsprüfung aus und erklärt die Staatsprüfung für nicht bestanden oder bewertet die betreffende Leistung mit der Note „ungenügend“.

§ 25 § 27