Gesetze / Landesrecht Sachsen / Lehramtsprüfungsordnung II

LAPO II

§ 25 Versäumnis, Nachholung

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20II/25#abs-1 (1) Versäumt eine Studienreferendarin oder ein Studienreferendar einen Prüfungsbestandteil, wird für den versäumten Prüfungsbestandteil die Note „ungenügend“ erteilt, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund für das Versäumnis vor. Die Studienreferendarin oder der Studienreferendar hat den wichtigen Grund unverzüglich der Schulaufsichts­behörde durch Vorlage entsprechender Nachweise mitzuteilen. Ein wichtiger Grund ist insbesondere Krankheit, die unverzüglich durch ärztliches Attest, auf Verlangen auch durch amtsärztliches Attest nachzuweisen ist. Das Attest darf in der Regel nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet die Schulaufsichtsbehörde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20II/25#abs-2 (2) Liegt ein wichtiger Grund vor, muss der versäumte Prüfungsbestandteil nachgeholt werden. Die Schulaufsichtsbehörde legt hierfür einen Termin fest. Die Prüfung soll spätestens nach einem Jahr begonnen oder fortgesetzt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20II/25#abs-3 (3) Wer in Kenntnis eines wichtigen Grundes an einem Prüfungsbestandteil teilgenommen hat, kann das Vorliegen eines wichtigen Grundes nachträglich nicht mehr geltend machen.

§ 24 § 26